GOÄ: Preis von Auslagen ermitteln ‒ Tipps zur Rechnung

Vor kurzem erläuterte EYEFOX die Berechnung von Auslagen in der GOÄ. In diesem Folgebeitrag geht es um die korrekte Preisermittlung sowie um einige Tipps für die Rechnungsstellung.

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Gewisse „Grobkalkulation“ wird i. d. R. akzeptiert

In § 10 Abs. 1 Nr. 4 GOÄ wird die Berechnung von Pauschalen verboten. Manchmal ist es sehr aufwendig, die Höhe der beim Patienten individuell entstandenen Kosten zu ermitteln (z. B. bei Verbänden von der Rolle). Statt jeweils den Gesamtpreis auf die tatsächlichen Zentimeter umzurechnen, ist auch eine gewisse „Grobkalkulation“ möglich. Man kann das z. B. dadurch lösen, dass man den Preis der Rolle einfach auf die durchschnittliche Zahl der damit versorgten Patienten umrechnet oder sich an den in der UV-GOÄ angeführten „besonderen Kosten“ orientiert (siehe hier). Das ist nicht den GOÄ-Vorgaben entsprechend, aber vernünftig und wird i. d. R. auch toleriert. Schließlich erleichtert das auch dem Kostenträger eine Abschätzung der Plausibilität des Betrags.

Rechnungsstellung, Beleg oder Nachweis

Nach § 12 GOÄ muss in der Rechnung zum Auslagenersatz der Betrag und die Art der Auslage angeführt werden. Die „Art der Auslage“ ist nicht eine bloße Angabe wie „§ 10“ oder „Auslagen“ ‒ auch wenn das bei kleineren Beträgen oft nicht moniert wird. Hierbei genügen „Gattungsbezeichnungen“ wie z. B. „Verbandmaterial“ oder „Analgetikum“. Wenn der Betrag einer einzelnen Auslage 25,56 Euro übersteigt, wird im § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ die Beifügung des „Belegs oder eines sonstigen Nachweises“ verlangt. Das betrifft den Einzelpreis des Materials, nicht den Gesamtbetrag der Auslagen. Wenn es zu mühsam ist, jeweils die Rechnung beizufügen, kann ein „sonstiger Nachweis“ z. B. ein Eigenbeleg sein wie z. B. „aus Rechnung Nr. … vom …“. Im Zweifelsfall wäre das ja auch überprüfbar, denn die Rechnung muss ja ohnehin (für die Steuererklärung) aufgehoben werden.

Auslagenberechnung auch ohne Berechnung der auslösenden Leistung

Es kommt vor, dass eine Leistung nicht berechnet werden darf, aber Auslagen verursacht hat. Beispiel: Nr. 200 GOÄ (Verband) ist nicht berechenbar neben einer Wundversorgung (Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ). Die Kosten für den Verband dürfen trotzdem in Rechnung gestellt werden. Meist ergibt sich die Plausibilität der Auslage aus den Diagnoseangaben. Man kann aber auch vorbeugend gegen Einwände eine „Erklärung“ in die Rechnung schreiben (z. B. „Nr. 200 GOÄ wurde erbracht, aber nicht berechnet“) oder die Leistung in der Rechnung mit Faktor Null und Null Euro anführen.

Praxistipp: Achten Sie bei einer „Null-Position“ darauf, dass die Praxissoftware dann zu der Leistung (z. B. Nr. 200) nicht automatisch den Faktor (auf 2,3) und Betrag (6,03 Euro) korrigiert.

Den Artikel "Auslagenersatz: Die Berechnung von Auslagen in der GOÄ" finden Sie hier.