KBV: Neben eAU auch eArztbrief per KIM-Dienst digital versenden
Medizinische Dokumente sicher und schnell digital versenden und empfangen – mit einem KIM-Dienst geht das. Praxen benötigen einen solchen Dienst für den Versand der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU. KIM kann aber noch einiges mehr, etwa elektronische Arztbriefe übermitteln.
Sichere Kommunikation über Sektorengrenzen hinweg
„Kommunikation im Medizinwesen“ – das steckt hinter der Abkürzung KIM. Diese soll die papierlose Übermittlung etwa von Arztbriefen, Befunden und Abrechnungsdaten ermöglichen. Pflicht ist KIM für die Übertragung der eAU an die Krankenkassen.
Nutzen Praxen die eAU, haben sie demnach einen KIM-Dienst installiert und besitzen eine KIM-Adresse. Damit ist eine Kommunikation mit allen anderen KIM-Nutzern möglich. Das können alle sein, die an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. Neben Vertragsärzten und -psychotherapeuten sind das Krankenhäuser, Apotheken, Pflegeheime sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen.
Vertragsarztpraxen als Vorreiter bei KIM
Vorreiter sind dabei die Vertragsärzte. Bei den hausärztlichen Praxen, also den Hauptanwendern der eAU, sind inzwischen 90 Prozent an einen KIM-Dienst angeschlossen. Auch bei den allgemeinfachärztlichen und versorgungsebenenübergreifenden Praxen haben 85 beziehungsweise 84 Prozent mindestens eine KIM-Adresse. Unter den spezial- oder gesondert fachärztlichen Praxen sind es noch knapp zwei Drittel (65 Prozent), die über einen KIM-Dienst verfügen.
eArztbrief mit KIM nutzbar
Die eAU ist jedoch nur eine Nutzungsmöglichkeit von KIM. Denn letztendlich ist der Dienst einem besonders abgesicherten E-Mail-Programm ähnlich, das zudem in das Praxisverwaltungssystem (PVS) integriert werden kann.
Damit ist KIM ein geeigneter Kommunikationsweg für den elektronischen Arztbrief, mit dem verschiedene Arten von medizinischen Informationen, etwa Untersuchungsergebnisse, Befunde oder Laborberichte, elektronisch verschickt werden können. So können Praxen wichtige Informationen sicher und schnell übermitteln und dabei noch Porto und Papier sparen.
Den eArztbrief müssen Ärzte – wie die eAU auch – vor dem Versand mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen. Die Daten werden dann durch KIM verschlüsselt und erst beim Empfänger wieder entschlüsselt.
Technische Voraussetzungen für KIM und eArztbrief
Voraussetzung für die Nutzung von KIM und eArztbrief ist, dass die Praxis an die TI angeschlossen ist. Sie benötigt zudem einen Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Anbieter. Hier ist jeder Anbieter möglich, da KIM-Dienste interoperabel sein müssen. So bietet etwa die KBV mit kv.dox einen eigenen KIM-Dienst speziell für Vertragsärzte und -psychotherapeuten an. Für eine einfache Nutzung ist ein PVS-Modul KIM erforderlich.
Wie komfortabel Praxen den eArztbrief nutzen können, hängt von der Umsetzung im jeweiligen PVS ab. Teilweise muss je nach Software-Anbieter die Funktion eArztbrief separat freigeschaltet werden. Dann sollen Praxen den Inhalt der Nachrichten, etwa Befunde, mit einem Klick in der jeweiligen Patientenakte ablegen können. Das Einscannen und Ausdrucken von Dokumenten entfällt dann. Praxen sollten sich bei Fragen dazu an ihren Systembetreuer oder PVS-Hersteller wenden.
Um beim Versand von eArztbriefen eine QES erstellen zu können, benötigen Ärzte und Psychotherapeuten – ebenso wie für die eAU – einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).
Finanzelle Förderung
Die Kosten für die Nutzung des KIM-Dienstes werden über die TI-Finanzierungsvereinbarung (Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) erstattet. Jede Praxis erhält einmalig 200 Euro für die Einrichtung des Dienstes sowie pro Quartal 23,40 Euro für die laufenden Betriebskosten. Das Versenden und Empfangen von eArztbriefen wird mit 0,28 Euro beziehungsweise 0,27 Euro je Brief gefördert. Dafür gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt.
Zusätzlich wird der Versand des eArztbriefes bis zum 30. Juni 2023 über die Gebührenordnungsposition 01660 des EBM mit einem Punkt (11,49 Cent) pro Brief gefördert – auch über den Höchstwert von 23,40 Euro hinaus.
Quelle: KBV