PM -Optische Kohärenztomografie zur Diagnostik und Therapiesteuerung bei Netzhauterkrankungen des Auges wird Kassenleistung
Pressemitteilung Gmeinsamer Bundesausschuss gem. § 91 SGB Nr. 43 / 2018 Methodenbewertung Optische Kohärenztomografie zur Diagnostik und Therapiesteuerung bei Netzhauterkrankungen des Auges wird Kassenleistung Berlin, 20. Dezember 2018 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin beschlossen, dass die Optische Kohärenztomografie (OCT) zur Diagnostik und Therapiesteuerung der neovaskulären altersbedingten Makuladege...
Pressemitteilung Gmeinsamer Bundesausschuss gem. § 91 SGB
Nr. 43 / 2018
Methodenbewertung
Optische Kohärenztomografie zur Diagnostik und Therapiesteuerung bei Netzhauterkrankungen des Auges wird Kassenleistung
Berlin, 20. Dezember 2018
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin beschlossen, dass die Optische Kohärenztomografie (OCT) zur Diagnostik und Therapiesteuerung der neovaskulären altersbedingten Makuladegeneration (nAMD) und des Makulaödems bei diabetischer Retinopathie (DMÖ) Leistung der gesetzlichen Krankenkassen wird. Mit Hilfe der OCT können der Erkrankungsverlauf
und die Notwendigkeit von wiederholten Medikamenteninjektionen in das Auge überprüft werden.
Die OCT ist ein bildgebendes Verfahren, das die Beurteilung der Netzhautstrukturen im Auge ermöglicht und beispielsweise Flüssigkeitsansammlungen und Veränderungen der Netzhautdicke zeigt. Sie darf zukünftig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine nAMD und DMÖ diagnostiziert wurde und die Notwendigkeit der intravitralen operativen Medikamentengabe überprüft werden soll. Zur Sicherstellung der Behandlungsqualität hat der G-BA festgelegt, dass die OCT nur von Fachärztinnen und Fachärzten für Augenheilkunde durchgeführt werden darf.
Bei der nAMD und DMÖ handelt es sich um Netzhauterkrankungen des Auges, die im Verlauf bis zur Erblindung der Betroffenen führen können.
Zur Behandlung werden Medikamente in den Glaskörper des Auges gespritzt. Diese Injektionen erfolgen anfangs monatlich. Sofern bei den
Kontrolluntersuchungen keine neuen Krankheitszeichen nachweisbar sind, kann die intravitreale operative Medikamentengabe teilweise ausgelassen werden.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Die OCT kann als ambulante Leistung erst dann erbracht werden, wenn der Bewertungsausschuss über
die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschieden hat.
Hintergrund – Methodenbewertung der Optischen Kohärenztomografie bei neovaskulärer altersbedingter Makuladegeneration sowie
Makulaödems bei diabetischer Retinopathie
Der G-BA ist vom Gesetzgeber beauftragt zu entscheiden, welchen Anspruch gesetzlich Krankenversicherte auf medizinische oder medizinisch-technische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden haben. Im Rahmen eines strukturierten Bewertungsverfahrens überprüft der G-BA deshalb, ob Methoden oder Leistungen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in der vertragsärztlichen und/oder stationären Versorgung erforderlich sind.
Zum Abschluss eines strukturierten Methodenbewertungsverfahrens entscheidet der G-BA darüber, ob und inwieweit – d. h. für welche genaue Indikation und unter welchen qualitätssichernden Anforderungen – eine Behandlungsmethode ambulant und/oder stationär zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewendet werden kann.
Das mit der Studienrecherche und -auswertung beauftragte Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) veröffentlichte im Juli 2017 seinen Abschlussbericht zur OCT. Neben den Ergebnissen des IQWiG berücksichtigte der G-BA bei seiner Entscheidungsfindung die Auswertung der beim G-BA anlässlich der Veröffentlichung des Beratungsthemas eingegangenen Einschätzungen einschließlich der dort benannten Literatur sowie die Stellungnahmen, die zum Beschlussentwurf eingeholt wurden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung nehmen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter an den Beratungen des
G-BA mitberatend teil und haben ein Antragsrecht. Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.
Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.
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