Zwangszuweisung von Patienten: Augenarzt wehrt sich erfolgreich
KV weist einer Augenarztpraxis behandlungsbedürftige Patienten zu, die offenbar nirgendwo sonst einen Termin erhalten hatten.
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund
Aus der Verpflichtung eines Facharztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kann die Kassenärztliche Vereinigung (KV) keine Befugnis herleiten, dem Arzt bestimmte GKV-Patienten zur Behandlung zuzuweisen. Findet die KV für Versicherte keinen leistungsbereiten Arzt, muss sie eine Krankenhaus-Behandlung anbieten. Das hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 6. Juni 2018 entschieden (Az. L 11 KA 1312/17).
Der Fall
Die KV hatte einer Augenarztpraxis behandlungsbedürftige Patienten zugewiesen, die offenbar sämtliche übrigen Augenärzte im betroffenen Planungsbereich zuvor selbstständig kontaktiert, aber nirgendwo einen Termin erhalten hatten. Auch Vermittlungsversuche durch die KV Thüringen waren gescheitert. Eine Überprüfung der Patientenzahlen hatte ergeben, dass in der Praxis des Augenarztes eine angestellte Vertragsärztin mit geringen Fallzahlen tätig war, die nicht ihrem Versorgungsauftrag entsprachen. Der Praxisinhaber nahm die namentlich benannten Patienten nicht an und erhob – nach erfolglosem Widerspruch – Klage gegen die Zuweisung.
Die Entscheidung
In zweiter Instanz fiel die Entscheidung zu seinen Gunsten. Nach Auffassung des LSG kann der Inhaber einer vertragsärztlichen Praxis durch die KV nicht zur Duldung der Zwangszuweisung von Patienten an seine angestellte Ärztin verpflichtet werden. Für die Zuweisung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche sei weder der KV-Satzung noch dem SGB V zu entnehmen. Auch die noch relativ neue gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung von Terminservicestellen sehe lediglich ein Vermittlungsverfahren für Patienten vor, die keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer erhalten haben.
Anmerkung
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben die KVen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Die Sicherstellung umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung. Allerdings stellt die zwangsweise Zuweisung bestimmter Patienten durch behördlichen Bescheid einen massiven Eingriff in das Arzt-Patienten-Verhältnis und damit in die grundgesetzlich geschützte ärztliche Berufsausübung dar. Solange es an einer entsprechenden gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage fehlt, wird die zwangsweise Patientenzuweisung durch KVen daher unzulässig bleiben.