EBM 2019 - Videosprechstunde: Umfangreiche Änderungen steigern die Attraktivität für Vertragsärzte
Der Bewertungsausschuss hat die angekündigten Anpassungen bei der Videosprechstunde vorgenommen.
Die bisherige EBM-Nr. 01439 fällt in diesem Zuge zum 01.10.2019 weg und wird durch die – um Abschläge verringerte – Versicherten-, Grund oder Konsiliarpauschale ersetzt. In diesem Beitrag finden Sie zunächst die wichtigsten Änderungen zur Versichertenpauschale, zu den Gesprächsleistungen sowie zur Chronikerpauschale im Rahmen der Videosprechstunde. Im November folgen Informationen zu den Fallkonferenzen, dem Technikzuschlag und zur Förderung der Videosprechstunde.
Versichertenpauschale und Videosprechstunde
Bisher konnte für den Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde neben dem Technikzuschlag nach Nr. 01450 die Nr. 01439 (Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde – 88 Punkte bzw. 9,52 Euro) berechnet werden. Allerdings war die Berechnung der Nr. 01439 im Arztfall neben einer Versicherten- bzw. Grundpauschale ausgeschlossen.
Merke: Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Nr. 01439 (Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde) zum 01.10.2019 gestrichen. Anstelle der Nr. 01439 kann seit dem 01.10.2019 für den ausschließlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Rahmen einer Videosprechstunde die arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund oder Konsiliarpauschale berechnet werden. Der bisher notwendige persönliche APK in einem der beiden Vorquartale ist nicht mehr erforderlich.
Bei einem ausschließlichen APK im Quartal im Rahmen einer Videosprechstunde werden jedoch Abschläge auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vorgenommen.
Merke: Der Abschlag auf die Versicherten-, oder Konsiliarpauschale bei ausschließlichen APK im Rahmen einer Videosprechstunde beträgt für Haus- und Kinderärzte 20 Prozent.
Neben der um den 20-prozentigen Abschlag geminderten Versichertenpauschale sind die Nrn. 03040/04040 („Vorhaltepauschale“) sowie die Nrn. 03060/03061 (NäPa-Zuschlag) berechnungsfähig; die Bewertung dieser Gebührenpositionen wird jedoch ebenfalls um 20 Prozent gekürzt.
Damit die KV in der Abrechnung erkennen kann, dass in diesem Quartal ausschließlich ein APK im Rahmen einer Videosprechstunde stattgefunden hat, muss ein solcher Fall in der Abrechnung mit der Nr. 88220 gekennzeichnet werden.
Obergrenze für die Abrechnung von Videosprechstunden
Für die Abrechnung ausschließlicher APK im Rahmen einer Videosprechstunde gilt eine Obergrenze: Die Anzahl der mit der Nr. 88220 gekennzeichneten Behandlungsfälle ist auf 20 Prozent aller Behandlungsfälle des Vertragsarztes begrenzt.
Zuschlag für die Patienten-Authentifizierung
Für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde (Erfassung der Daten der vom Patienten in die Kamera gehaltenen Gesundheitskarte) ist die Nr. 01444 berechnungsfähig.
EBM-Nr. | Legende | Punkte |
01444 |
Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den Nrn. 03000 und 04000, zu den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 und zu den Grund- und Konsiliarpauschalen nach den Nrn. 01320, 01321, 25214 und 30700 für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten gemäß Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag- Ärzte (BMV-Ä) im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durch das Praxispersonal Obligater Leistungsinhalt
einmal im Behandlungsfall |
10 (1,08 Euro) |
Die Nr. 01444 kann nur berechnet werden, wenn im Behandlungsfall ausschließlich APKe im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden oder im Behandlungsfall ein APK im Rahmen einer Videosprechstunde vor einem persönlichen APK stattfindet. Die Abrechnung der Nr. 01444 ist zeitlich befristet bis zum 30.09.2021. Anschließend sollen neue technische Verfahren den Zusatzaufwand zur Authentifizierung in der Praxis obsolet machen.
Gespräche und Videosprechstunde
Die Abrechnung des haus- bzw. kinderärztlichen Gesprächs nach Nr. 03230/04230 war bisher nur im Rahmen eines persönlichen Kontaktes mit dem Patienten bzw. der Bezugsperson möglich. Seit dem 01.10.2019 können folgende Gespräche auch im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden:
- Das problemorientierte Gespräch mit einer Mindestdauer von zehn Minuten nach Nr. 03230/04230
- Das Gespräch nach Nr. 04355 (Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung)
- Psychosomatische Gespräche nach den Nrn. 35100 und 35110
Die Abrechnung der Leistungen nach den Nrn. 35100 und 35110 im Rahmen einer Videosprechstunde ist jedoch nur dann möglich, wenn der Durchführung ein persönlicher APK zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist
Testverfahren und Videosprechstunde
Im Rahmen einer Videosprechstunde ist jetzt auch die Nr. 35600 für die Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren sowie – nur bei Erwachsenen – die Nr. 35601 für die Anwendung und Auswertung psychometrischer Testverfahren berechnungsfähig. Voraussetzung ist auch hier ein vorausgegangener persönlicher APK zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung.
Mengenbegrenzung bei Leistungen in der Videosprechstunde
Für die im Rahmen einer Videosprechstunde erbrachten Leistungen gilt eine Obergrenze von 20 Prozent je Gebührenposition, Vertragsarzt und Quartal. Höchstens 20 Prozent je Gebührenposition können im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt und abgerechnet werden.
Beispiel: Ein Hausarzt rechnet im Quartal 400 Gesprächsleistungen nach Nr. 03230 ab. 80 Gespräche sind dann im Rahmen der Videosprechstunde möglich.
Die im Rahmen einer Videosprechstunde erbrachten Leistungen (Gespräche, Testverfahren u. a.) müssen in der Abrechnung besonders gekennzeichnet werden.
Chronikerpauschale und Videosprechstunde
Die Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220/04220 können dann berechnet werden, wenn wegen derselben gesicherten lebensverändernden Erkrankung im Zeitraum der letzten vier Quartalen (das aktuelle Quartal zählt mit!) jeweils mindestens ein APK in mindestens drei Quartalen stattgefunden hat. Hierbei muss es sich in mindestens zwei Quartalen um persönliche APK gehandelt haben.
Einer dieser zwei persönlichen APKe kann jetzt auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. In dem Quartal, in dem die Chronikerpauschale berechnet wird, ist weiterhin ein persönlicher APK erforderlich. Auch bei der Berechnung der zweiten Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03221/04221) müssen weiterhin zwei persönliche APKe im Behandlungsfall erfolgt sein.
Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus und Videosprechstunde
Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Videosprechstunden erfolgen, werden bei Fallzählung für die Berechnung des Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus nicht berücksichtigt.