TSS-Zuschläge auch für ermächtigte Ärzte
Seit 1. Januar erhalten auch Klinikärzte mit einer „Teil-Ermächtigung“ einen Zuschlag für Patienten, die über eine Terminservicestelle (TSS) kommen.
Dazu gibt es zwei neue GOP im EBM: Die 01322 als Zuschlag zur GOP 01320 und die 01323 als Zuschlag zur GOP 01321.
Ärzte mit einem vollen Ermächtigungsumfang hingegen rechnen weiterhin die zeitgestaffelten Zuschläge zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale für Patienten ab, die über eine Terminservicestelle vermittelt werden. Die neuen GOP gelten nur für Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die für bestimmte Leistungen zur ambulanten Versorgung ermächtigt sind (Teil-Ermächtigung).
Quelle KBV-Newsletter vom 09.01.2020