Heilmitteltherapie kann für längere Zeit unterbrochen werden
19.03.2020 - Aufgrund der Coronavirus-Pandemie können Heilmitteltherapien vorerst für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden. Auch die Maximalfrist zwischen Verordnungsdatum und Therapiebeginn wird vorerst aufgehoben. In beiden Fällen behalten ärztliche Verordnungen ihre Gültigkeit. Die Krankenkassenverbände auf Bundesebene haben dazu eine entsprechende Empfehlung an die Krankenkassen veröffentlicht, diese Fristüberschreitungen vorerst nicht ...
19.03.2020 - Aufgrund der Coronavirus-Pandemie können Heilmitteltherapien vorerst für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden. Auch die Maximalfrist zwischen Verordnungsdatum und Therapiebeginn wird vorerst aufgehoben. In beiden Fällen behalten ärztliche Verordnungen ihre Gültigkeit.
Die Krankenkassenverbände auf Bundesebene haben dazu eine entsprechende Empfehlung an die Krankenkassen veröffentlicht, diese Fristüberschreitungen vorerst nicht mehr zu prüfen.
Die Empfehlung bezieht sich auf sämtliche Heilmittel, die Vertragsärzte verordnen dürfen: Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Ernährungstherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Sie gilt vorerst bis 30. April 2020. Dabei geht es sowohl um Verordnungen von Vertragsärzten als auch von Vertragszahnärzten.
Das sollten Ärzte wissen
Fristen
Bisher ist es so, dass Heilmitteltherapien maximal 14 Kalendertage unterbrochen werden dürfen. Außerdem durften bisher maximal 14 Kalendertage zwischen Verordnungsdatum und Beginn der Therapie liegen, bei der Podologie und Ernährungstherapie 28 Tage. Nach Ablauf dieser Fristen benötigten Patienten eine neue ärztliche Verordnung.
Diese Fristen wurden nun bis 30. April 2020 ausgesetzt – allerdings mit folgenden Einschränkungen:
- Die letzte Heilmittelbehandlung, bevor die Unterbrechung begann, muss nach dem 17. Februar 2020 erfolgt sein.
- Die Verordnung, die noch nicht begonnen wurde, muss nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt worden sein.
Korrekturen ohne Arztunterschrift
Sollten Korrekturen auf den ausgestellten Heilmittelverordnungen notwendig sein, sollen Heilmitteltherapeuten Änderungen oder Ergänzungen auf der Verordnung selbst vornehmen können, ohne dafür eine erneute Unterschrift einholen zu müssen. Ausnahmen sind die Angaben zum Heilmittel und zur Verordnungsmenge. Für eine Änderung dieser Angaben ist weiterhin die Arztunterschrift mit Datumsangabe notwendig.
Behandlung und Beratung per Video oder Telefon
Sofern die Behandlungen aus Sicht der Heilmitteltherapeuten auch im Rahmen telemedizinischer Leistungen (Videobehandlung oder telefonische Beratungen) stattfinden können, ist dies mit vorheriger Einwilligung der Versicherten für bestimmte Heilmittel möglich. Dazu gehören unter anderem Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, aber auch die Atemtherapie.
Empfehlungen gelten bis Ende April
Ziel der Empfehlung ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Die Verfahrensregelungen gelten zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 30. April 2020 durchgeführt werden und stellen kein Präjudiz für die Zeit danach dar.
Quelle KBV-Newsletter vom 19.03.2020