Nachweispflicht für Fortbildung um ein weiteres Quartal verlängert
Absenkung der erforderlichen Fortbildungspunkte auf 200
Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronavirus-Pandemie um ein weiteres Quartal bis zum 30. September 2020 verlängert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt.
Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden. Darüber hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen Sanktionen, die bereits aufgrund des fehlenden Fortbildungsnachweises verhängt wurden, aussetzen.
Absenkung der erforderlichen Fortbildungspunkte auf 200
Eine weitere Maßnahme zur Entlastung der Ärzte und Psychotherapeuten ist die Absenkung der für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung erforderlichen Punktzahl von 250 auf 200 Punkte, die die KBV-Vertreterversammlung beschlossen hatte. Diese Regelung gilt ebenfalls bis 30. September 2020.
Zum Hintergrund: Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren bei ihrer jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Den Umfang der Fortbildungspflicht bestimmt die KBV im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer. Wird der Fortbildungsnachweis nicht erbracht, drohen gesetzlich vorgesehene Sanktionen, beispielsweise Honorarkürzungen.
quelle: kbv