Elektronische Patientenakte kommt - Was gibt es zu beachten?
Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz nimmt die elektronische Patientenakte nach und nach Form an. Das im Vorfeld kontrovers diskutierte Gesetz wurde vorige Woche vom Bundestag verabschiedet und soll voraussichtlich im Herbst in Kraft treten. Was für Praxen besonders relevant ist, fassen wir zusammen.
Die digitale Kommunikation im Gesundheitswesen soll mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) insgesamt reibungsloser und vor allem sicher funktionieren. Ein wichtiger Teil ist dabei die elektronische Patientenakte (ePA), die die Krankenkassen ihren Versicherten ab dem kommenden Jahr anbieten und die die Ärzte dann befüllen müssen.
Im PDSG ist dazu unter anderem geregelt, dass Ärzte - anders als zunächst vorgesehen - nur die im Bezug des aktuellen Behandlungsfalls erhobenen Patientendaten in der ePA eintragen und nicht sämtliche bereits vorhandene Daten und Befunde einspeisen müssen. Dafür hatte sich die KBV im Vorfeld vehement eingesetzt.
Zehn Euro für erste ePA-Eintragung
Für das erstmalige Befüllen der ePA mit Informationen aus dem aktuellen Behandlungskontext erhalten Ärzte laut Gesetz zehn Euro. Auf diese ersten Eintragungen haben Patienten künftig ein Recht. Vergütet werden soll auch, wenn Ärzte ihre Patienten bei der weiteren Verwaltung der ePA unterstützen. Auf die Höhe der Vergütung und auch darauf, was zum Verwalten der Akte gehört – beispielsweise weitere Eintragungen oder Zugriffsberechtigungen – müssen sich KBV und Kassen noch einigen.
Das PDSG stärkt die digitalen Rechte von Patienten. Es stellt unter anderem klar, dass Versicherte die ePA freiwillig verwenden dürfen. Auch entscheiden sie, welche Dokumente aufgenommen werden und wer darauf Zugriff erhält.
Die wichtigsten Punkte zur ePA im Patientendaten-Schutzgesetz
- Fest stand bereits: Die Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Damit diese auch befüllt wird, erhalten Patienten jetzt einen Anspruch darauf, dass ihre Ärztin beziehungsweise ihr Arzt medizinische Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in die ePA einträgt, wenn die Patienten dies wünschen.
- Ärzte müssen bis 30. Juni 2021 startbereit sein – anderenfalls drohen ihnen Sanktionen in Form von einem Prozent Honorarabzug. Sie sollten sich deshalb ab Jahresbeginn bei ihrem Konnektor-Hersteller um ein Update bemühen, um die Akte spätestens ab Juli befüllen zu können.
- Ärzte und Krankenhäuser, die die ePA erstmals befüllen, bekommen hierfür 10 Euro. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung. Deren Höhe wird noch zwischen KBV und Kassen verhandelt.
- Ab 1. Januar 2022 soll das strukturierte Speichern von Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern sowie Mutterpass, dem gelben U-Heft für Kinder und dem Zahn-Bonusheft in der ePA möglich sein – zuvor ist das Speichern auch möglich, aber nur in „ungeordneter“ Form.
- Die Nutzung der ePA ist für den Versicherten freiwillig – nur er entscheidet, welche Daten gespeichert werden und welcher Arzt darauf zugreifen darf.
- Ab 1. Januar 2022 sollen Patienten die Möglichkeit bekommen, für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Sie können also zum Beispiel festlegen, dass eine Ärztin oder ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.
- Ab 2023 können Patienten die in der ePA abgelegten Daten freiwillig der medizinischen Forschung zur Verfügung stellen.
Auch das steht im Gesetz:
- Auch für das elektronische Rezept soll es ab Mitte 2021 eine App geben, mit der sich das eRezept direkt auf einem Smartphone anzeigen lässt. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen.
- Überweisungen zu Fachärzten sollen ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt werden können.
- Betreiber von Diensten und Komponenten der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die gematik melden – bei Versäumen der Meldung droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.
Quelle: KBV