Coronavirus: Konsultationen per Telefon – Hinweise zur Abrechnung (Stand 02.11.2020)

Angesichts der rasant steigenden Infektionszahlen wurden die Möglichkeiten für Konsultationen per Telefon erneut für alle Fachgruppen ausgeweitet. Die Sonderregelung ist vorerst bis 31. Dezember befristet. Sie war zum ersten Mal im Frühjahr für das 2. Quartal eingeführt worden.

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Nur bei bekannten Patienten: Die Telefonkonsultation ist nur bei bekannten Patienten möglich. „Bekannt“ heißt: Der Patient war in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis (2. Quartal 2019 bis 3. Quartal 2020). Für Psychotherapeuten, Hausärzte und Ärzte anderer Fachgruppen, die die Gebührenordnungsposition (GOP) 01433 bzw. die GOP 01434 als Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale erhalten, gilt ein Patient ebenfalls als „bekannt“, wenn er im 4. Quartal 2020 bereits in der Sprechstunde war.

Abrechnung und Bewertung

Die Abrechnung erfolgt je nach Fachgruppe mit der GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) oder GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro).

Nur Telefon: Die Telefonkonsultation ist vor allem für Patienten gedacht, die in dem Quartal nicht in die Praxis kommen können oder bei denen keine Videosprechstunde durchgeführt wird. Die GOP 01433 bzw. 01434 wird in diesem Fall als Zuschlag zur GOP 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale, telefonische Beratung eines Patienten) berechnet.

Telefon und Sprechstunde: Psychotherapeuten und Ärzte einiger Fachrichtungen, zum Beispiel Psychiater, Nervenärzte und Hausärzte, können die GOP 01433 bzw. 01434 auch abrechnen, wenn der Patient in dem Quartal in die Sprechstunde (oder Videosprechstunde) kommt. Dann erhalten sie die telefonische Konsultation zusätzlich zur Grund- oder Versichertenpauschale vergütet. Die GOP 01435 ist in diesem Fall nicht abrechenbar.

Kein Einlesen der Versichertenkarte: Finden in dem Quartal ausschließlich telefonische Konsultationen statt, muss die elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden. In diesem Fall übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung aus der Akte des Patienten.

Die Details für die Fachgruppe Augenärzte

Kontingent für Telefonkonsultation: mindestens bis zu 10 Minuten pro Patient im Quartal; zusätzlich zur telefonischen Beratung nach der GOP 01435, wenn kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in dem Quartal (Arztfall) stattfindet.

Abrechnung: GOP 01434 (65 Punkte/7,14 Euro); Gespräch mit dem Patienten oder einer Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung, je vollendete 5 Minuten

Nur Telefon: die GOP 01434 wird zusätzlich zur GOP 01435 (88 Punkte/9,67 Euro) vergütet; beide GOP werden nur vergütet, wenn der Patient in dem Quartal von diesem Arzt ausschließlich telefonisch betreut wird

2-mal: GOP 01434 kann bis zu 2-mal im Arztfall abgerechnet werden

Bewertung: 65 Punkte (7,14 Euro) je vollendete 5 Minuten Gespräch durch den Arzt

Die Vergütung für Telefonkonsultationen beläuft sich damit auf bis zu 23,95 Euro pro Patient im Quartal, bei Kindern unter 12 Jahren auf bis zu 33,62 Euro

GOP 01434 (65 Punkte): 7,14 Euro, 2-mal im Arztfall = 14,28 Euro zuzüglich
GOP 01435 (88 Punkte): 9,67 Euro, 1-mal im Behandlungsfall berechnungsfähig, bei Kindern unter 12 Jahren 2-mal im Behandlungsfall

Grundpauschale: Die Leistungen der GOP 01435 und 01434 werden nur vergütet, wenn der Patient in dem Quartal ausschließlich telefonisch von diesem Arzt betreut wird. Kommt der Patient in die Praxis oder es findet eine Videosprechstunde statt, kann die Grundpauschale abgerechnet werden und die GOP 01435 und 01434 entfallen. Telefonische Beratungen sind mischkalkulatorisch in der Grundpauschale enthalten und damit abgegolten.

Quelle: KBV.de