Kann man ein Honorar für einen verpassten, abgesagten oder vergessenen OP-Termin berechnen?

Abgesagte oder vergessene OP-Termine   Ob einem Patienten, der einen Termin verpasst hat, ein Ausfallhonorar berechnet werden kann, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Praxis muss mit festen Terminen arbeiten und längere Vorlaufzeiten haben. Der Termin muss mit dem Patienten fest vereinbart, ausschließlich für ihn reserviert und der Patient muss darüber informiert sein. Der Termin kann a...

Abgesagte oder vergessene OP-Termine

 

Ob einem Patienten, der einen Termin verpasst hat, ein Ausfallhonorar berechnet werden kann, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Die Praxis muss mit festen Terminen arbeiten und längere Vorlaufzeiten haben.
  2. Der Termin muss mit dem Patienten fest vereinbart, ausschließlich für ihn reserviert und der Patient muss darüber informiert sein.
  3. Der Termin kann auf Grund der kurzfristigen Absage oder des nicht Erscheinens des Patienten nicht anderweitig vergeben werden.
  4. Der Patient muss darauf hingewiesen worden sein, dass er bei Nichterscheinen oder kurzfristiger Absage ein Ausfallhonorar in Rechnung gestellt bekommt. (hier gilt: Absage 24 Stunden vor dem Termin als ausreichend, es sei denn, es ist vom Patienten unverschuldet)
  5. Der Arzt muss konkret belegen können, dass ihm ein Verdienstausfall entstanden ist.
  6. Der Arzt muss belegen können, dass er keine anderen Patienten in dieser Zeit hätte behandeln können und ggf. einen anderen Patienten deswegen abweisen musste.

Eine Ausnahme ist der besonders vereinbarte Termin für spezielle Behandlung, beispielsweise eine ambulante Augenoperation. 
Der Arzt hat diese Zeit ausdrücklich für den Patienten reserviert und er kann in der Zeit i. d. R. keinen anderen Patienten behandeln. Nicht zahlen muss der Patient allerdings, wenn er ohne eigene Schuld aus einem wirklich stichhaltigen Grund nicht gekommen ist und auch keine Möglichkeit hatte, abzusagen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn man ohne Handy im Schneesturm auf der Autobahn festsitzt.

Leider ist die Rechtsprechung uneinheitlich, aber je deutlicher mit dem Patienten vereinbart ist, dass er bei Nichterscheinen oder kurzfristiger Absage (unter 24 Stunden) ein Ausfallhonorar zahlen muss, umso größer ist die Chance dieses auch zu erhalten. Grundsätzlich sollte der Stundensatz nicht überzogen sein (Größenordnungen von € 75,00 pro Stunde gelten als angemessen). Tatsächlich entstandene Kosten, wie z.B. extra bestellte/angefertigte Linsen können in Rechnung gestellt werden.