EBM: Mehrfachberechnung der „Unzeitengebühren“ nach den Nummern 01100, 01101 und 01102
Frage: „Wir haben in unserer Gemeinschaftspraxis Sprechstunden an Samstagen eingerichtet, die abwechselnd von den Ärzten abgehalten werden. Zur Abrechnung der EBM-Nr. 01102 für die Inanspruchnahme an Samstagen zwischen 7:00 und 19:00 Uhr, die wir bei jedem Patienten zusätzlich zu den erbrachten Leistungen berechnen, haben wir Fragen zu bestimmten Konstellationen, ebenso zu den Nrn. 01100 und 01101.
1. Ein Patient ruft samstags um 9:00 Uhr an und schildert seine Beschwerden. Der Arzt empfiehlt, noch am selben Tag in die Praxis zu kommen, die noch bis 16:00 Uhr geöffnet ist. Der Patient erscheint um 14:00 Uhr.
2. Ein Patient ruft samstags an. Der Arzt erörtert mit dem Patienten die zuvor bei dem Besuch des Patienten in der Praxis eingeleiteten, aber erst später vorliegenden Befunde (Labor, veranlasste Röntgenuntersuchungen usw.). Etwa eine halbe Stunde später ruft derselbe Patient erneut an, weil er noch Fragen zu den Befunden hat. Gelegentlich rufen Patienten sogar an demselben Tag mehrmals an, zumeist, wenn sie mit Angehörigen die Befunde besprochen haben und verunsichert sind.
3. Ein in der Praxis bekannter Patient ruft den Arzt zu Hause unvorhergesehen um 19:30 Uhr an. Nach Schilderung der Beschwerden wird ihm geraten, am nächsten Tag in die Praxis zu kommen. Der bekannt hypochondrische Patient ruft um 22:15 Uhr noch einmal an, erneut versichert ihm der Arzt, dass es ausreichend ist, wenn er am nächsten Tag in die Praxis kommt.“
Antwort: Die angegebenen Konstellationen zur Berechnung der „Unzeitengebühren“ können Sie wie folgt nach dem EBM abrechnen:
Zu 1.: Abrechnung der Nr. 01102 für den Telefonanruf um 9:00 Uhr und noch einmal Nr. 01102 für die Konsultation in der Praxis um 14:00 Uhr. Da Sprechstunden stattfinden, kann der Anruf um 9:00 Uhr nicht mit der Nr. 01100 berechnet werden.
Zu 2.: Für jeden Anruf am Samstag zwischen 7:00 und 19:00 Uhr können Sie die Nr. 01102 berechnen.
Zu 3.: Für den Anruf um 19:30 Uhr ist die Nr. 01100 zu berechnen, für den Anruf um 22:15 Uhr die Nr. 01101.
Merke: Die Telefonate müssen mit dem Arzt geführt werden. Telefonate mit Mitarbeitern(innen) sind nicht mit den EBM-Nrn. 01100, 01101 und 01102 berechnungsfähig. Ergänzung speziell für die Gemeinschaftspraxis: Für telefonische Konsultationen zu anderen als in den Nrn. 01100, 01101 und 01102 genannten Zeiten kann Arzt B die Nr. 01435 abrechnen, wenn Arzt A bei demselben Patienten die Versichertenpauschale (Nr. 03000) abgerechnet hat.
Praxistipp: Die EBM-Nrn. 01100, 01101 und 01102 können für mehrere telefonische Konsultationen an demselben Tag entsprechend mehrfach berechnet werden. Zu empfehlen ist, die Uhrzeiten zu dokumentieren und zumindest stichwortartig auch den Inhalt der telefonischen Beratungen.