Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Was die Übergangsregelung für Praxen bedeutet
Am 1. Oktober beginnt die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die von der KBV erwirkte Übergangsregelung bringt nun mehr Flexibilität beim Start. Was das für die Ärzte bedeutet, hat die KBV zusammengefasst
Zwar sind die erforderlichen Komponenten und Dienste nun zugelassen, jedoch müssen diese noch vollständig in den Praxen installiert werden. Dafür ist die Zeit bis zum Stichtag 1. Oktober für viele zu knapp. Die kürzlich vereinbarte Übergangsregelung sieht deshalb vor, dass Praxen nicht sofort ab Quartalswechsel die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nutzen müssen.
Stattdessen können Ärztinnen und Ärzte im Laufe des vierten Quartals auf das neue Verfahren umstellen. Dazu sollten sie Kontakt zu ihrem IT-Anbieter aufnehmen und das genaue Vorgehen abstimmen. Bis zur Umstellung stellen sie wie bisher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf Papier mit dem bekannten Muster 1 aus.
Wichtig: KIM-Dienst bestellen und installieren
Praxen sollten nun die Zeit nutzen, um sich auf die Umstellung vorzubereiten. Ein KIM-Dienst (KIM = Kommunikation im Medizinwesen) ist für die elektronische Übertragung der eAU zwingend notwendig. Praxen sollten dafür möglichst bald einen der derzeit 34 Anbieter – darunter auch die KBV mit dem KIM-Dienst kv.dox – auswählen, den KIM-Dienst bestellen und ihn in ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) integrieren. Mitunter ist dafür die Unterstützung des IT-Dienstleisters notwendig. Dies sollten Praxen unbedingt einplanen.
Grundvoraussetzung ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) mindestens mit einem E-Health-Konnektor (PTV3), besser mit einem ePA-Konnektor (PTV4+). Zudem benötigen Praxen einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation und ein Update des PVS mit der eAU-Funktionalität (Übersicht der zugelassenen PVS, PDF-Dokument).
PVS-Update erst einspielen, wenn KIM-Dienst läuft
Praxen sollten jedoch beachten, dass mit dem Einspielen des PVS-Updates für die eAU das Ausstellen der Papier-AU mit Muster 1 nicht mehr möglich ist. Die elektronische Übermittlung der eAU an die Krankenkasse funktioniert jedoch erst, wenn der KIM-Dienst einsatzfähig ist. Ohne KIM-Dienst müssen Ärzte auch für die Krankenkasse eine Papierbescheinigung ausdrucken und dem Patient mitgeben.
Verschiedene Signaturverfahren möglich
Auch die eAU ist vom Arzt zu unterschreiben. Dafür ist die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) vorgesehen. Dafür gibt es unterschiedliche praxistaugliche Lösungen. Empfehlenswert ist die Komfortsignatur. Sie ist mit dem ePA-Konnektor mit Komfortsignaturfunktion (PTV4+) möglich, der inzwischen flächendeckend verfügbar ist. Dabei geben Ärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen frei. Soll ein Dokument signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen.
Beim anderen Verfahren, der Stapelsignatur, signieren Ärzte einmal mit ihrem eHBA und ihrer dazugehörigen PIN einen gesamten vorbereiteten elektronischen Dokumentenstapel, zum Beispiel am Ende eines Praxistages. Bei der eAU wäre das möglich, da es ausreicht, alle Bescheinigungen einmal täglich an die Krankenkassen zu senden. Bei einer Störung wäre das Verfahren für die Praxis jedoch aufwändiger, da sie dann die Bescheinigung für die Krankenkasse per Post versenden müsste. Die Stapelsignatur ist mit dem E-Health-Konnektor (PTV3) und allen Folgestufen möglich.
Ausdrucke auf normalem Druckerpapier
Im ersten Schritt wird bei der eAU lediglich die Übermittlung an die Krankenkassen elektronisch stattfinden. Ärzte müssen weiterhin Papierbescheinigungen für Arbeitgeber und Patienten erstellen – sollte die elektronische Übertragung nicht funktionieren zusätzlich eine für die Krankenkasse. Die Ausdrucke haben die Formate DIN A4 oder A5. Sicherheitspapier ist nicht notwendig; Praxen können normales Druckerpapier verwenden. In den meisten Fällen dürfte ein Laser- oder Tintenstrahldrucker die wirtschaftlichste Option sein. Praxen, die einen neuen Drucker anschaffen wollen, sollten die Druckeranforderungen für das eRezept beachten.
Was Ärztinnen/Ärzte jetzt tun sollten
Kein TI-Anschluss
Praxen sollten den Übergangszeitraum nutzen und mit ihrem IT-Anbieter den Einstieg in die Telematikinfrastruktur (TI) mit allen notwendigen Komponenten und Diensten einleiten. Dazu gehören sowohl die Wahl und die Einbindung eines KIM-Dienstes als auch die Bestellung eines eHBA. Beides ist mit Wartezeiten verbunden.
Kein KIM-Dienst
Der KIM-Dienst ist der elektronische Übertragungsweg der eAU von der Praxis zu den Krankenkassen. Ohne diesen Dienst ist die eAU nicht möglich. Praxen sollten sich deshalb möglichst bald für einen KIM-Dienst entscheiden, ihn bestellen und in ihr PVS einbinden. Dabei sollten sie berücksichtigen, dass die Anbieter für das Einrichten der KIM-Adresse Zeit benötigen und möglicherweise für das Einbinden in das PVS Unterstützung des IT-Dienstleisters nötig ist. Erst wenn der KIM-Dienst funktioniert, sollte das PVS im Laufe des vierten Quartals auf die eAU umgestellt werden.
Kein Konnektor-Update
Praxen können hier schon jetzt wählen, mit welcher Konnektor-Stufe sie die eAU signieren wollen. Mit dem E-Health-Konnektor (PTV3) ist die Stapelsignatur möglich. Für die empfehlenswerte Komfortsignatur benötigen sie den ePA-Konnektor (PTV4+) mit der Funktion Komfortsignatur. Diese Updates sind seit Mitte 2021 erhältlich.
Kein eHBA
Der elektronische Heilberufsausweis ist notwendig für die elektronische Signatur der eAU. Ärzte bestellen die Karte bei ihrer Ärztekammer. Die Ausgabe dauert mehrere Wochen. Haben Ärzte einen eHBA bestellt, aber noch nicht erhalten, können sie übergangsweise den Praxisausweis (SMC-B) für die Signatur nutzen. Eine Umstellung auf die eAU ist dann trotzdem bereits möglich.
Kein PVS-Update eAU
Ist das Konnektor-Update eingespielt, der eHBA vorhanden und der KIM-Dienst eingebunden, ist die Praxis grundsätzlich vorbereitet, das PVS-Update für die eAU zu installieren. Aufgrund der Übergangsregelung kann die Umstellung auch nach dem Stichtag 1. Oktober im Laufe des vierten Quartals erfolgen. Sollte der PVS-Anbieter noch nicht das erforderliche Update anbieten, können Praxen noch bis zum 31. Dezember 2021 die alten AU-Bescheinigungen mit Muster 1 ausstellen. Bei Fragen zur Umstellung sollten sie sich an ihren IT-Anbieter wenden.
Quelle: KBV