BGH bestätigt IGeL zur Glaukomfrüherkennung – Untersuchung „augenärztlich geboten“
Vom BVA empfohlene Aufklärung höchstrichterlich bestätigt
Düsseldorf 06.09.2021 – Augenärzte empfehlen allen Personen ab dem Alter von 40 Jahren regelmäßige Früherkennungsuntersuchungen zum Ausschluss einer Glaukomerkrankung. Eine Patienteninformation des Berufsverbands der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA) hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beanstandet – zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden hat. Der erste BVA-Vorsitzende Dr. Peter Heinz sagt dazu: „Es ist wirklich erfreulich, dass der BGH unsere ärztliche Empfehlung und die bisherige Rechtsauffassung mit dem Urteil eindeutig bestätigt. Dies wird uns helfen, Verunsicherung bei Patienten gegenüber der Vorsorgeuntersuchung abzubauen und stärkt unseren Kampf gegen die tückische Glaukomerkrankung.“
Das Glaukom ist eine schleichend fortschreitende Augenkrankheit, bei der der Sehnerv geschädigt wird. 923.000 Menschen in Deutschland sind davon betroffen. Das Glaukom ruft sehr lange keine Symptome hervor. Erst wenn der größte Teil des Sehnervs zerstört ist, bemerken die Betroffenen selbst, dass mit ihren Augen etwas nicht in Ordnung ist. Rechtzeitig erkannt, lässt sich die Krankheit aufhalten, so dass das Sehvermögen erhalten bleibt. Nur mit einer augenärztlichen Früherkennungsuntersuchung, zu der die Betrachtung des Sehnervenkopfes und Messung des Augeninnendrucks gehört, ist eine frühe Diagnose möglich.
Klage der Verbraucherzentrale NRW
Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen die Glaukomfrüherkennung nicht. Deshalb bieten Augenärzte sie ihren Patienten als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) an. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen eine Patienteninformation des BVA zu diesem Glaukom-Check geklagt. Die Aussage „Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist“ wertete die Verbraucherzentrale als unzulässige Tatsachenbehauptung. Zudem kritisierte die Verbraucherzentrale, dass die Patienten ankreuzen sollten, ob sie eine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung wünschen oder nicht und dass sie dies durch ihre Unterschrift dokumentieren sollten.
Information und Dokumentation
Der BGH urteilte nun, dass die angegriffene Klausel nicht von Rechtsvorschriften abweicht. „Das vom Beklagten empfohlene Informationsblatt unterrichtet die Patienten über das Risiko eines symptomlosen Glaukoms und über die Möglichkeit einer (auf eigene Kosten durchzuführenden) Früherkennungsuntersuchung. Die streitige Klausel dient der Dokumentation der hierüber erfolgten Aufklärung und der Entscheidung des Patienten, ob er die angeratene Untersuchung vornehmen lassen möchte“, führt der BGH in einer Pressemeldung vom 2.9.2021 aus.
Der 1. Vorsitzende des BVA, Dr. Peter Heinz, freut sich über die höchstrichterliche Bestätigung des Vorgehens der Augenärzte: „Die Gesundheit und das gute Sehen unserer Patientinnen und Patienten steht für die deutsche Augenärzteschaft immer an erster Stelle. Dies wurde nun auch von oberster Instanz bestätigt. Ich hoffe, dass dies den andauernden Diffamierungen ein Ende setzt“. Der BGH hat klargestellt, dass es augenärztlich geboten ist, die Glaukomfrüherkennung anzubieten, auch wenn die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für diese Untersuchung nicht übernehmen.
Quelle: Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA)