Telefon-AU und weitere Corona-Sonderregelungen verlängert

Zahlreiche Corona-Sonderregelungen, die zunächst bis Ende September befristet sind, werden bis 31. Dezember verlängert. So können beispielsweise bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege AU-Bescheinigungen weiterhin telefonisch ausgestellt werden und Portokosten für den Versand von Folgeverordnungen an Patienten werden den Niedergelassenen erstattet. Die KBV bietet eine Übersicht für Praxen.

©KBV
©KBV

17.09.2021 Am Donnerstag den 16. September 2021 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Sonderregelung zur Telefon-AU verlängert. Dadurch dürfen auch im vierten Quartal Vertragsärzte für bis zu sieben Kalendertage bekannte und unbekannte Patienten nach telefonischer Anamnese krankschreiben. Bei anderen Coronavirus-Sonderregelungen, zum Beispiel für Heilmittel oder häusliche Krankenpflege, hat der G-BA ebenfalls festgelegt, dass sie bis 31. Dezember gelten.

Entlastung der Praxen

Ziel der Sonderregelungen ist es, die Praxen in der Pandemie zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten. So sind unter anderem Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln und Hilfsmitteln bei bekannten Versicherten nach telefonischer Anamnese möglich.

Neben dem G-BA hat auch der Bewertungsausschuss (BA) zahlreiche Corona-Sonderregelungen bis zum 31. Dezember verlängert. Dazu gehören zum Beispiel die Sonderregelungen für die Videosprechstunde und für Telefonkonsultationen (gilt ebenfalls für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung) sowie für die Erstattung der Portokosten beim Versand von Folgeverordnungen und Überweisungen.

Nicht verlängert wurde die Regelung zur Verringerung der erforderlichen CME-Punkte für die transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin. Diese Sonderregelung endet somit am 30. September.

Service für die Praxis

Die KBV aktualisiert in Kürze ihre Website mit der Übersicht der Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung. Praxen können sich dann dort informieren, welche Sonderregelungen aktuell bestehen und wie lange sie gelten.

Quelle: KBV