Tagesaktuelle Testnachweise für Praxispersonal: Proteststurm von Praxen, KBV und KVen

Nach dem gerade geänderten Infektionsschutzgesetz müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher von Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen seit Mittwoch einen tagesaktuellen Antigentest vorlegen – unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Doch nach einem Proteststurm von Praxen, KBV und KVen gegen die neue Testpflicht haben bereits mehrere Bundesländer die Umsetzung der Regelung gestoppt.

©KBV
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Angesichts dieser zu Recht verhängten Moratorien geht die KBV davon aus, dass die den Praxen auferlegten bürokratischen Testpflichten kurzfristig bundesweit ausgesetzt werden.

Bitte informieren Sie sich auf der Website Ihrer KV über die genaue Regelung in Ihrer Region.

In einem am 24.11.2021 versandten Schreiben an mehrere Spitzenpolitiker hat der Vorstand der KBV mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass „die überstürzt und ohne Diskussion mit der Ärzteschaft eingeführten Regelungen“ insbesondere durch die Knappheit von Tests nicht umsetzbar seien und in den Arztpraxen zu einer Gefährdung der in der Pandemie unbedingt sicherzustellenden Arbeitsabläufe führten.

Dies sei vor dem Hintergrund der auf Hochtouren laufenden Impfkampagne, der Versorgung von COVID-19-Patienten und von Patienten mit saisonal bedingten Infekten sowie der laufenden Regelversorgung für die Praxen unzumutbar, so die KBV-Vorstände in dem Schreiben.

Angesichts dessen hätten nunmehr bereits einige Bundesländer dem dringenden Hilferuf der Ärzteschaft Folge geleistet und kurzfristig Moratorien zu der neu eingeführten täglichen Testverpflichtung verhängt. Die KBV gehe jetzt davon aus, „dass die den Praxen auferlegten bürokratischen Testpflichten nunmehr kurzfristig bundesweit auszusetzen und einer sachgerechten Neuregelung zuzuführen sind“.

Die Arztpraxen seien bereit, diejenigen Testungen umzusetzen, die bei allen Arbeitgebern erfolgten, heißt es weiter in dem Schreiben. Das heißt, dass Personen, die nicht geimpft und genesen sind, sich täglich testen müssen. „Was derzeit aber nicht geht, sind angesichts der Knappheit der Test darüber hinausgehende Testpflichten, die die Versorgung vor Ort beeinträchtigen.“

In Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher seit Mittwoch einen tagesaktuellen Antigentest vorlegen – unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Dies schreibt das geänderte Infektionsschutzgesetz vor, das heute veröffentlicht wurde. Patienten sind davon ausgenommen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (Paragraf 28b Absatz 2) kann der tägliche Antigentest eigenständig ohne Überwachung erfolgen. Alternativ sind zwei PCR-Tests pro Woche möglich.

KBV fordert Kostenübernahme

Die KBV hat gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium eine Kostenübernahmeregelung für diese verpflichtenden Tests in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen gefordert. Derzeit werden für das Praxispersonal nach der Coronavirus-Testverordnung nur die Kosten für zehn Antigentests pro Person im Monat übernommen. Eine Kostenübernahme für PCR-Tests für diese Testanlässe ist aktuell ausgeschlossen.

Aufgrund der nunmehr täglichen Testpflicht müsse die Anzahl der kostenfreien Tests umgehend erhöht werden, fordert die KBV. Vor dem Hintergrund aktueller Studien aus Israel wäre zudem zu prüfen, ob die Testpflicht in Arztpraxen bei dreimal geimpften Beschäftigten entfallen könne.

Hinweis zur Dokumentation und Meldepflicht

Die Arbeitgeber müssen die Testergebnisse dokumentieren und alle zwei Wochen an die zuständige Behörde melden (Paragraf 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz). Details hierzu legt der jeweilige Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) fest.

Positive Testergebnisse sind wie gewohnt meldepflichtig und bei einem Antigentest durch einen Bestätigungstest mittels PCR abzuklären. Die Kosten für den Bestätigungs-PCR-Test werden nach der Coronavirus-Testverordnung erstattet. Die Person, bei der der Antigentest positiv ist, muss sich bis zur Abklärung mittels PCR in häusliche Isolation begeben. Nach positivem PCR-Test sind dies in der Regel 14 Tage (Zeit bestimmt sich nach Landesrecht). Weitere Schutzmaßnahmen sind mit dem ÖGD abzustimmen.

Quelle: KBV

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