Testpflicht vorerst ausgesetzt - Gesundheitsministerkonferenz fordert umgehende Korrektur des Gesetzes
Die Testpflicht für geimpftes und genesenes Praxispersonal soll bundesweit ausgesetzt werden. Das haben die Gesundheitsminister der Länder heute einstimmig beschlossen. Sie fordern den Gesetzgeber auf, die Regelung im Infektionsschutzgesetz umgehend zu korrigieren.
Nach Ansicht der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) sind zwei Antigentests zur Eigenanwendung pro Woche bei geimpften oder genesenen Personen ausreichend. „Eine tägliche Testung vollständig immunisierter Beschäftigter führt zu unzumutbaren Belastungen der durch die Pandemie ohnehin schon belasteten Bereiche“, heißt es in dem GMK-Beschluss. Zudem seien die Testkapazitäten begrenzt, und eine Gleichstellung von immunisierten und nicht immunisierten Personen senke die Motivation zur Impfung.
Zwei Tests zur Eigenanwendung pro Woche
Die GMK verlangt vom Bundesgesetzgeber eine Klarstellung dahingehend, dass für die immunisierten Beschäftigten „eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist“. Die Gesundheitsminister seien sich einig, dass bis dahin die entsprechenden Regelungen für Geimpfte und Genesene „nicht angewendet werden sollen“. Dies gelte auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.
Die Bundesregierung wird zudem aufgefordert, die Testverordnung (TestV) dahingehend anzupassen, dass es eine vollständige Refinanzierung aller sich aus den Testpflichten ergebenen Kosten gibt. Nach der aktuellen TestV erhalten Praxen zehn Antigentests pro Person im Monat erstattet.
KBV-Vorstand: Das ist der einzig richtige Weg
Der Vorstand der KBV begrüßt die grundsätzliche Unterstützung der Gesundheitsministerkonferenz. Die schnelle Änderung der Hals über Kopf eingeführte Testregelung sei der einzig richtige Weg, erklärte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV.
„Gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen haben wir uns gegen die überstürzt und ohne Diskussion mit der Ärzteschaft eingeführte Regelung gewehrt“, sagte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister. Sie würde nicht nur die auf Hochtouren laufende Impfkampagne, sondern auch die Regelversorgung der Patienten erheblich beeinträchtigen. Das könne niemand wollen.
GMK zum Gesetzestext
Die GMK verweist in ihrem Beschluss im Übrigen auch darauf, dass die im Gesetz verankerte tägliche Testpflicht von der Begründung des Änderungsantrages abweiche, mit dem die Änderung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden sei. Die in Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes getroffene Regelung sehe in Absatz 2 vor, dass die dort genannten Einrichtungen von Beschäftigten unabhängig vom Immunitätsstatus nur mit einem negativen Testnachweis betreten werden dürften.
Die Ausnahmeregelung, nach der bei geimpften oder genesenen Personen zwei Testungen pro Woche ausreichend seien, beziehe sich nach der eindeutigen Formulierung nur auf PCR-Testungen. Im Änderungsantrag sei das abweichende Testintervall hingegen nicht auf PCR-Testverfahren begrenzt gewesen. Dies hätte auch den bisherigen Forderungen der GMK entsprochen.
Quelle: KBV
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