Zwei Tests bei geimpftem Praxispersonal ausreichend - Bundestag beschließt geändertes Infektionsschutzgesetz

Die tägliche Testpflicht für geimpftes und genesenes Praxispersonal ist passé. Mit den am 10. Dezember vom Bundestag beschlossenen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz wurde festgelegt, dass für diese Gruppe zwei Antigentests pro Woche ausreichen. Zudem sieht das Gesetz eine Impfpflicht ab Mitte März 2022 für Personen vor, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig sind.

© KBV
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Mit der Änderung des Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes zur Testpflicht hat der Gesetzgeber auf die massive Kritik der Ärzteschaft reagiert. Auch die Gesundheitsminister der Länder hatten unter Verweis auf die ungerechtfertigt hohe Belastung und die begrenzten Testkapazitäten eine Korrektur gefordert.

Details der Änderungen

Praxen und andere Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten anzubieten.

Nach der neuen Regelung müssen geimpfte und genesene Personen zwei Mal pro Woche getestet werden. Diese Tests können auch als Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.

Ungeimpfte Mitarbeitende müssen entsprechend der 3G-Regelung am Arbeitsplatz weiterhin einen täglichen Nachweis über ein negatives Testergebnis vorlegen. Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung sind bei ungeimpftem Personal nicht zulässig.

Die Kosten für zwei Antigentests pro tätige Person und Woche sind über die Coronavirus-Testverordnung abgedeckt (unabhängig vom Impfstatus der tätigen Person). Danach können Praxen im Monat bis zu zehn Tests pro Person über ihre Kassenärztliche Vereinigung abrechnen. Es werden 3,50 Euro pro Test erstattet. Die Tests müssen auf der Liste des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein.   

Können aufgrund von Lieferengpässen keine Tests beschafft werden, sollte die Praxis das entsprechend dokumentieren.

Klarstellung zu Begleitpersonen und Besuchern

Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten nicht als Besucher zählen und demnach keinen Testnachweis vorlegen müssen – unabhängig vom Impfstatus.

Geregelt wurde ebenfalls, dass die Testpflicht nicht für Besucherinnen und Besucher gilt, die keinen Patientenkontakt haben – etwa Lieferanten, Postboten, IT-Techniker und Pharmavertreter.

Hinweise zur Dokumentation

Die Testergebnisse und vorgelegten Testnachweise sind weiterhin von den Einrichtungen zu dokumentieren – jedoch sind diese Daten nur auf Verlangen der zuständigen Behörde, in der Regel den Gesundheitsämtern, zu melden. Die Behörden können auch anonymisierte Angaben zum Anteil der geimpften Personen anfordern, die in der jeweiligen Einrichtung tätig sind.

Impfpflicht ab Mitte März 2022 für bestimmte Berufsgruppen

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung müssen künftig in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen. Dazu zählt Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen – also auch Personal in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen. Die Details regelt Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz.

Die Frist zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises – Impf- oder Genesenenzertifikat oder Nachweis über eine Kontraindikation – ist der 15. März 2022. Nach Ablauf seiner Gültigkeit muss dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats ein neuer Nachweis vorgelegt werden.

Wird kein Nachweis erbracht oder bestehen Zweifel an der Echtheit, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann dann weitere Schritte einleiten – bis hin zum Verbot der Arbeit in der jeweiligen Einrichtung.

Weitere Berufsgruppen dürfen impfen

Das Infektionsschutzgesetz sieht zudem vor, dass zeitlich befristet auch Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte Personen ab 12 Jahren gegen das Coronavirus impfen dürfen – nach einer entsprechenden ärztlichen Schulung.

Die Voraussetzungen regelt Paragraf 20b Infektionsschutzgesetz. Zudem müssen die jeweiligen Kammern zusammen mit der Bundesärztekammer bis zum 31. Dezember entsprechende Mustercurricula entwickeln.

Quelle: KBV