COVID-19-Impfpflicht für medizinisches Personal – Was Praxen wissen sollten
Für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt ab 16. März eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19. Wie diese umgesetzt und die Einhaltung kontrolliert werden soll – zu diesen und anderen Fragen gibt das Bundesministerium für Gesundheit im Internet Antwort. Einige der Informationen fassen die PraxisNachrichten im Folgenden zusammen.
Bundestag und Bundesrat haben die Impfpflicht am 10. Dezember 2021 beschlossen, um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen. Betroffen sind neben Kliniken und Pflegeeinrichtungen unter anderem auch Mitarbeitende und Inhaber von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen.
Nachweis und Kontrolle der Impfpflicht
Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz müssen alle Beschäftigten ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über eine vollständige COVID-19-Schutzimpfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, wenn sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, vorlegen.
Soweit ein Nachweis seine Gültigkeit verliert – zum Beispiel Genesenennachweise derzeit nach drei Monaten – , ist der Mitarbeitende verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorzulegen.
Liegt der Nachweis nicht bis zum 15. März vor oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, sind die Leiter der Einrichtungen, also auch Ärzte und Psychotherapeuten, verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erläutert. Dieselben Pflichten gelten, wenn nach dem Ablauf der Gültigkeit kein neuer Nachweis vorgelegt wird.
Arbeitsrechtliche Folgen
Das Gesundheitsamt kann nach Angaben des Ministeriums den Fall untersuchen und die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Kommt die Person der Forderung nicht nach, kann das Amt ihr verbieten, die Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu sein. Auf seiner Webseite verweist das BMG auch auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Das BMG weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Gesundheitsämter die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch ohne Benachrichtigung der Leitung kontrollieren dürften. Auch dann sei das Personal verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen.
Geldbuße von bis zu 2.500 Euro
Bei Missachtung der Auskunftspflichten oder eines Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbots Impfpflicht droht nach Auskunft des Ministeriums nicht nur den Angestellten eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro. Auch die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person beschäftige oder im Falle einer Benachrichtungspflicht das Gesundheitsamt nicht informiere, müsse mit einem Bußgeld rechnen.
Nachweispflicht bei Einstellung von Personal
Personen, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung aufnehmen wollen, müssen ihrem Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis vorlegen. „Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden“, betont das Bundesgesundheitsministerium.
Gefälschte Nachweise
Das BMG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Leitungen der betroffenen Einrichtungen generell verpflichtet seien, unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des übermittelten Nachweises bestehe.
Das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nach dem Strafgesetzbuch (§§ 277 bis 279) strafbar. Darunter fielen auch Impfdokumentationen. Ausstellenden Ärzten drohten auch berufsrechtliche Konsequenzen.
In Kürze: Einhaltung und Kontrolle der Impfpflicht
Die Impfpflicht für das Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen ist im Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Das entsprechende Gesetz ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten und tritt zum 1. Januar 2023 außer Kraft.
Die Umsetzung ist laut Bundesgesundheitsministerium wie folgt geregelt:
- Beschäftigte in den betreffenden Einrichtungen müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Bei einer geplanten Einstellung müssen die Nachweise vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.
- Soweit ein Nachweis seine Gültigkeit verliert – zum Beispiel Genesenennachweise derzeit nach drei Monaten –, ist der Mitarbeitende verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorzulegen.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise bestehen.
- Um die Einhaltung der Impfpflicht zu kontrollieren, kann das Gesundheitsamt Nachweise anfordern, auch wenn der Arbeitgeber das Gesundheitsamt nicht eingeschaltet hat.
- Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in den Einrichtungen untersagen und ein Betretungsverbot verhängen, wenn die Nachweise nicht vorgelegt werden.
- Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben droht Arbeitgebern und Arbeitnehmer ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Weigert sich die betroffene Person dauerhaft, einen Nachweis vorzulegen, könne als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen.
- Bei Neueinstellung ab dem 16. März 2022 gilt: Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.
Mehr Informationen: Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit zur einrichtungsbezogenen ImpfpflichtV
Quelle: KBV